Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
I. Angebot
1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten, insbesondere Konstruktionsentwürfe, werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten und freibleibend.
II. Preise
Unsere Preise sind freibleibend; durch Materialpreis- und Lohnsteigerungen bedingte Erhöhungen behalten wir uns vor. Änderungen der Ausführung auf Veranlassung des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Die Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial aus Holz (wie Kisten, Verschläge usw.) stellen wir zu den Selbstkosten in Rechnung.
Voss ist bei Aufträgen aus dem Ausland, deren Warenwert unter € 200,00 brutto liegt, berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von € 16,00 für die durch die Auslandszahlung entstehenden zusätzlichen Bankkosten zu berechnen.
III. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird von uns im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben. Konstruktionsänderungen entsprechend dem Forschritt der Technik behalten wir uns vor. Dabei sind Leitungs- und sonstige technische Angaben für uns unverbindlich, weil Abweichungen auf Grund der jeweiligen Betriebsverhältnisse am Einsatzort unverbindlich sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Handelsübliche Abweichungen gelten als zugestanden.
IV. Lieferzeit
Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Absendung der Auftragsbestätigung nach Klarstellung aller technischen Einzelheiten bis zur Absendung ab Werk. Für verspätete Lieferungen leisten wir keinen Schadenersatz. Auch hat der Käufer nicht das Recht, seinen Auftrag in diesem Falle zurückzuziehen. Unvorhergesehene Betriebsstörungen bzw. Materialmangel – auch bei Vorlieferanten – und Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Lieferverpflichtung bis zur Wiederherstellung normaler Verhältnisse.
V. Versand
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sch der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Montage
1. Wünscht der Käufer für die Montage bzw. Inbetriebnahme die Gestellung eines Spezialmonteurs, so berechnen wir dafür die Auslagen für die Reise, sowie die aufgewandte Reise-, Arbeits- und Wartezeit. Die normale Arbeitszeit pro Tag beträgt 7,5 Stunden. Die ersten zwei Überstunden werden mit 25% alle weiteren, sowie Arbeiten am Samstag mit 50%, Arbeiten am Sonntag mit 70%, an Feiertagen mit 100 % bzw. 150% Aufschlag berechnet. Die notwendigen Hilfsmittel und -kräfte sind unserem Monteur zur Verfügung zu stellen.
2. Bei den uns zur Reparatur zugestellten Erzeugnissen werden Ihnen die uns entstehenden Prüfungs- und Demontagekosten in Rechnung gestellt. Kann eine Reparatur infolge allzu großen technischen Verschleißes nicht mehr vorgenommen werden, vergüten wir evtl. anfallende Schrottwerte zu Tagesnotierungen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 ff. BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
Alle Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Voss behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt. Bei Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der sonstigen Vorbehaltsware. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.
Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Zu anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware, auch zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort zu melden. Etwaige Kosten für Interventionen und alle für uns aus einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Benachrichtigung entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des Käufers.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende Voss ab.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers ausschließlich vom Lieferer auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen enstanden sind.
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand.
5. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausdrücklich hiermit ausgeschlossen.
IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
X. Zahlung
Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber und unter üblichem Vorbehalt entgegen. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe zu berechnen, wie sie Banken für ungedeckte Kredite verlangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung durch uns bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.
XI. Datenschutz
Voss speichert die Daten des Bestellers im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.
XII. Erfüllungsort
für die Lieferung und Zahlung ist Sprockhövel/Westfalen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Hattingen/Ruhr oder Essen/Ruhr. Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XIII. Allgemeines
Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers die zu unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichungen von diesen Bestimmungen gelten also nur, wenn wir es schriftlich bestätigt haben.
Durch eine Auftragserteilung erklärt sich der Abnehmer mit unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einverstanden und verzichtet ausdrücklich auf Innehaltung seiner evtl. auf seinen Auftragsschreiben oder Bestellzetteln vorgedruckten oder seiner evtl. auf seinen sonst mitgeteilten anderslautenden Bedingungen.
XIV. Gültigkeit der Bedingung
Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.